Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 103 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 103 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung

1. Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden

a) Verwarnung,

b) Busse bis zu 50'000 Franken,

c) Entzug der Bewilligung.

2. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.

← Art. 102 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 104 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →