860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 102 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Mitwirkungspflichten
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Art. 102 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Mitwirkungspflichten
1. Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten.
2. Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
3. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.