Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 102 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Mitwirkungspflichten

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Mitwirkungspflichten

1. Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten.

2. Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.

3. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.

← Art. 101 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 103 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →