860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 100 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeit
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Art. 100 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeit
1. Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt.
2. Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zuständig bezeichnen.
3. Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit Kontrollen durchführen.