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Art. 10 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zweckkonforme Verwendung

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 10 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zweckkonforme Verwendung

1. Die zuständigen Stellen der GSI kontrollieren die zweckkonforme und rechtmässige Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

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