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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 1 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 1 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zweck

1. Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen

* a) der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialziele,

* b) der Prävention,

* c) der Hilfe zur Selbsthilfe,

* d) dem Ausgleich von Beeinträchtigungen,

* e) der Verhinderung von Ausgrenzung,

* f) der Förderung der Integration,

* g) dem Schutz der betroffenen Personen.

2. Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.

Zweck Art. 2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

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