860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 1 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zweck
1. Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen
* a) der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialziele,
* b) der Prävention,
* c) der Hilfe zur Selbsthilfe,
* d) dem Ausgleich von Beeinträchtigungen,
* e) der Verhinderung von Ausgrenzung,
* f) der Förderung der Integration,
* g) dem Schutz der betroffenen Personen.
2. Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.