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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 9 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einkommenspfändung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 9 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einkommenspfändung

Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.

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