860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einkommenspfändung
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 9 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einkommenspfändung
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.