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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8o Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8o Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen

1. Die Sozialdienste sind verpflichtet, regelmässig zu prüfen, dass den Mietverhältnissen der bedürftigen Personen kein zu hoher Referenzzinssatz zugrunde liegt.

2. Sie unterstützen und beraten die bedürftigen Personen bei der Geltendmachung des tieferen Referenzzinssatzes.

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