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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8n Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Vermögensfreibeträge

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8n Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Vermögensfreibeträge

1. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Vermögen.

2. Die Vermögensfreibeträge richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den SKOS-Richtlinien.

3. Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung werden folgende Freibeträge gewährt

| | | | |

|---|---|---|---|

| a | pro Einzelperson | | CHF 25'000 |

| b | pro verheiratetes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar | | CHF 40'000 |

| c | pro minderjähriges Kind | | CHF 15'000 |

| d | pro Unterstützungseinheit höchstens | | CHF 55'000 |

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