860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8m Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8m Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene
1. Die Sozialdienste gewährleisten, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Sozialhilfe beziehen, für ihre berufliche Integration primär die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie das Case Management Berufsbildung nutzen.
2. Die Sozialdienste berücksichtigen bei ihren Leistungen die Empfehlungen der in Absatz 1 genannten Institutionen.