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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8m Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8m Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene

1. Die Sozialdienste gewährleisten, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Sozialhilfe beziehen, für ihre berufliche Integration primär die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie das Case Management Berufsbildung nutzen.

2. Die Sozialdienste berücksichtigen bei ihren Leistungen die Empfehlungen der in Absatz 1 genannten Institutionen.

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