860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8i Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Situationsbedingte Leistungen 1 Grundsatz
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8i Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Situationsbedingte Leistungen 1 Grundsatz
1. Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden.
2. Die situationsbedingten Leistungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen.
3. Besteht bezüglich einer situationsbedingten Leistung eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren.
4. Die GSI erlässt eine Verordnung zur Bemessung von situationsbedingten Leistungen.