860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8h2 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2. Gesuch um Kostengutsprache
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8h2 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2. Gesuch um Kostengutsprache
1. Der Leistungserbringer hat das Gesuch um Kostengutsprache mit den vom AIS zur Verfügung gestellten amtlichen Formularen beim zuständigen Sozialdienst einzureichen.
2. Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere
a) ärztlicher Bericht, der die in Rechnung gestellte Behandlung als Notfallbehandlung qualifiziert,
b) Belege über erfolgte Teilzahlungen,
c) Belege über die Uneinbringlichkeit der Kosten, insbesondere über erfolglose Inkassobemühungen.