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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Höchstgrenze

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Höchstgrenze

1. Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen.

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