860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Höchstgrenze
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Höchstgrenze
1. Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen.