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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8e1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8e1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags

1. Sind die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt.

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