860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
1. Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags von 300 Franken auf ihrem Erwerbseinkommen.