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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 8e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einkommensfreibetrag während der Berufslehre

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 8e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einkommensfreibetrag während der Berufslehre

1. Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags von 300 Franken auf ihrem Erwerbseinkommen.

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