Art. 8d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige
Art. 8d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige
1. Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
2. Der Einkommensfreibetrag beträgt, unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4, monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von
a. 1 bis 20 Prozent CHF 200
b. 21 bis 30 Prozent CHF 250
c. 31 bis 40 Prozent CHF 300
d. 41 bis 50 Prozent CHF 350
e. 51 bis 60 Prozent CHF 400
f. 61 bis 70 Prozent CHF 450
g. 71 bis 80 Prozent CHF 500
h. 81 bis 90 Prozent CHF 550
i. 91 bis 100 Prozent CHF 600
3. Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils um 100 Franken höher.
4. Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.