860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 8c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Überprüfung der Voraussetzungen
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Überprüfung der Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.
Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.