860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 4 Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang
Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
Art. 7 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 4 Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang
1. Die Mitglieder der Kommission werden auf Antrag der GSI vom Regierungsrat ernannt. Sie können sich im Verhinderungsfall an Sitzungen vertreten lassen.
1a. Der Berner Jura und die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne müssen angemessen vertreten sein.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3. Die Kommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen.
4. Sie konstituiert sich selbst.
5. Die weitere Organisation und der Geschäftsgang werden in einem von der Kommission erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.