Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 6 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Zusammensetzung

Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Zusammensetzung

1. Die Kommission wird von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor präsidiert und setzt sich zusammen aus höchstens

a. sieben Vertreterinnen und Vertretern der Kantonsverwaltung,

b. drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden,

c. fünf Vertreterinnen und Vertretern des Grossen Rates,

d. acht Vertreterinnen und Vertretern von Fachorganisationen,

e. zwei Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung haben kein Stimmrecht.

3. Die Kommission kann zur Erörterung bestimmter Fragen Expertinnen und Experten beiziehen.

← Art. T5-1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Strategisches Controlling Art. T6-1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →