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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 5 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
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Art. 5 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Aufgaben

1. Die Kommission

a) nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zu grundlegenden Fragen und Rechtsetzungsprojekten mit Bezug zur Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,

b) verfolgt die kantonale, gesamtschweizerische und internationale Entwicklung der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,

c) fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Kanton, Gemeinden, Fachorganisationen und Sozialpartnern in Fragen der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,

d) nimmt zu Fragen und Projekten Stellung, die ihr vom Regierungsrat, der GSI oder von Gemeinden unterbreitet werden.

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