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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 46 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Lastenausgleich

Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 bis 90 SHG)
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Art. 46 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Lastenausgleich

1. Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das Personal der Sozialdienste des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 mit den Pauschalen gemäss Artikel 34 abgerechnet. Massgebend sind dabei die vom SOA für das Jahr 2001 festgelegten Fachpersonalstellen.

2. Die Besoldungsaufwendungen für das Personal der Jugendarbeit, die gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung[19]lastenverteilungsberechtigt waren, bleiben bei gleich bleibendem Bedarf bis zur Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote im Bereich Jugendarbeit nach den Bestimmungen des SHG im bisherigen Umfang zum Lastenausgleich zugelassen.

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