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Art. 45 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Einführungsfristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 bis 90 SHG)
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Art. 45 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Einführungsfristen

Die Gemeinden haben ihre Behördenorganisation (Sozialbehörde und Sozialdienst) bis spätestens 31. Dezember 2004 an die Bestimmungen des SHG anzupassen.

Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriften der GEF einzuführen.

Die Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen des SHG hat bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen.

Für das Jahr 2005 werden die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen für die einzelnen Leistungsangebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Mütter- und Väterberatung auf den Betrag beschränkt, der für 2004 zugelassen worden ist, zuzüglich eines Teuerungszuschlags von einem Prozent. Zusätzliche Aufwendungen können nur im Rahmen einer Ermächtigung zugelassen werden.

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