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Art. 43 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Rechnungsführung

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Verfahren
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Art. 43 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Rechnungsführung

1. Aufwand und Ertrag der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe werden nach den Weisungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) über den Finanzhaushalt der Gemeinden einheitlich verbucht.

2. Die Weiterentwicklung der Buchungsweisungen des AGR im Bereich der Sozialhilfe erfolgt im Einvernehmen mit dem AIS.

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