Art. 42 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Abrechnung mit dem Amt für Integration und Soziales
Art. 42 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Abrechnung mit dem Amt für Integration und Soziales
1. Jede Gemeinde rechnet mit dem AIS den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.
2. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem AIS abzurechnen. Wird die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig erklärt, so werden die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich von der Sitzgemeinde oder der Trägerschaft abgerechnet.
3. Für die Abrechnung der Aufwendungen regionaler institutioneller Leistungsangebote haben die beteiligten Gemeinden in ihrem Gesuch um Ermächtigung eine einzige Abrechnungsstelle zu bezeichnen. Gemeinsame Abrechnungsstelle ist in der Regel die Sitzgemeinde der Trägerschaft des Leistungsangebotes. Sofern die beteiligten Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führen, kann die Abrechnung der Trägerschaft des Sozialdienstes übertragen werden, sofern die Aufgaben der beteiligten Organe klar geregelt sind.
4. Ist die Trägerschaft des Sozialdienstes ein Verein, haften die Mitgliedsgemeinden gegenüber der GSI für Verbindlichkeiten des Vereins aus der Lastenausgleichsabrechnung.