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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik 1 Ziele

Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik 1 Ziele

1. Die Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung des Sozialhilfegesetzes und richtet ihre Arbeit auf eine ganzheitliche Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik des Kantons aus.

2. Die Ganzheitlichkeit der Existenzsicherungspolitik liegt in der Koordination und Vernetzung der Sozialhilfegesetzgebung mit anderen Rechts- und Politikbereichen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Bevölkerung haben, namentlich die Bildungs-, Steuer- oder Arbeitsmarktgesetzgebung.

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