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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 3d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
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Art. 3d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

1. Als Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gelten Personen, die

a) einen Fachkurs oder eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung absolviert haben oder berufsbegleitend absolvieren oder

b) seit mindestens fünf Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenprozenten in diesem Bereich tätig sind.

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