Art. 3b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Anforderungen
Art. 3b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Anforderungen
1. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Hochschule, Fachhochschule, Höheren Fachschule oder Fachschule oder absolvieren eine solche Ausbildung berufsbegleitend.
2. Personen, die eine andere, gleichwertige Ausbildung mit einem inhaltlichen Bezug zu sozialer Arbeit abgeschlossen haben, erfüllen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen.
3. ...
4. Als Beurteilungskriterien für den inhaltlichen Bezug gelten insbesondere
a) Kenntnisse in der Methodik sozialer Arbeit, im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenen- und Kindesschutzrecht,
b) absolvierte Ausbildungspraktika.
5. ...
6. Die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen ebenso Personen ohne die erforderliche Fachausbildung, die
a) am 1. Januar 2002 bei einer Gemeinde tätig waren und
b) sich zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2005 über mindestens drei Jahre erfolgreiche praktische Tätigkeit in Beratung und Betreuung in einem Sozialdienst sowie über mindestens 120 Lektionen fachliche Weiterbildung ausweisen können.