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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 36b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Festlegung des lastenausgleichsberechtigten Betrags

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
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Art. 36b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Festlegung des lastenausgleichsberechtigten Betrags

Das AIS berechnet das Total der Fallpauschalen gestützt auf die Fallzahlen des vorangehenden Kalenderjahres und rechnet die Besoldungsaufwendungen für Praktikantinnen und Praktikanten dazu.

Es bestimmt den lastenausgleichsberechtigten Betrag, indem es den Durchschnitt der gemäss Absatz 1 über die letzten zwei Jahre berechneten Beträge bestimmt.

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