860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Praktikantinnen und Praktikanten
Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
Art. 35 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Praktikantinnen und Praktikanten
1. Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.