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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 35 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Praktikantinnen und Praktikanten

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
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Art. 35 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Praktikantinnen und Praktikanten

1. Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.

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