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Art. 34f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Pauschale für das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
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Art. 34f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Pauschale für das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen

1. Die Pauschale pro Inkassofall beträgt 403.75 Franken.

2. Als Inkassofall gilt die Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 oder 1a des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen[[18]] oder auf Artikel 37 SHG.

3. Auch als Inkassofall gelten Verlustscheinverwaltungsdossiers, wenn der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden beträgt.

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