Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 34e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Pauschale für die präventive Beratung

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34e Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Pauschale für die präventive Beratung

1. Die Pauschale pro Fall präventiver Beratung beträgt 1245.85 Franken.

2. Als Fall präventiver Beratung gilt die Unterstützung einer hilfesuchenden Person bzw. einer Unterstützungseinheit bei mindestens einer Problemlage, wenn

a) die Unterstützung in Form von Beratung oder Betreuung im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b erfolgt,

b) der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden betrug,

c) der Fall schriftlich dokumentiert wurde,

d) keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und

e) die Tätigkeit nicht anderweitig abgegolten wurde.

3. Die maximale Anzahl der zum Lastenausgleich zugelassenen Pauschalen für die präventive Beratung beträgt 25 Prozent der Anzahl Pauschalen für die wirtschaftliche Hilfe.

← Art. 34d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Strategisches Controlling Art. 34f Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →