Art. 34d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Pauschale für die wirtschaftliche Hilfe
Art. 34d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Pauschale für die wirtschaftliche Hilfe
1. Die Pauschale pro Fall wirtschaftlicher Hilfe beträgt 2491.65 Franken.
2. Als Fall wirtschaftlicher Hilfe gilt eine Unterstützungseinheit, der im Laufe des Kalenderjahres wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird.
3. Als Unterstützungseinheit gelten folgende Personen und Personengruppen, sofern sie im selben Haushalt wohnen und gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen
a) Einzelpersonen,
b) Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern,
c) verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare,
d) verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mit minderjährigen Kindern.
4. Stationär untergebrachte Personen bilden eine eigene Unterstützungseinheit.
5. Ein Fall nach Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn an Personen stationäre oder ambulante Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[[17]] vermittelt werden und noch keine Unterstützungseinheit nach Absatz 3 oder 4 besteht sowie die Leistung von der zuständigen Stelle der DIJ vorfinanziert wird und die Kosten nicht vollständig von den gemäss Artikel 34 und 35 KFSG zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen getragen werden.