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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 34c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Fallpauschalen

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung
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Art. 34c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Fallpauschalen

1. Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben.

2. Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben, soweit

a) sie diese Aufgabe durch ihren eigenen Sozialdienst erfüllen oder ausnahmsweise einem anderen Sozialdienst im Kanton oder einer gemeinnützigen Organisation übertragen und

b) das Personal die Anforderungen nach Artikel 3d ab dem 1. Januar 2018 erfüllt.

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