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Art. 33 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)

Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand der Gemeinden - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 33 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)

1. Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden.

2. Von den Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht

a) Kostenvergütungen gemäss ZUG,

b) Zahlungen Dritter an den Sozialdienst auf Grund von Forderungen, die von der wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person an den Sozialdienst abgetreten wurden, und

c) Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, unter Vorbehalt von Absatz 3.

3. Von folgenden Einnahmen werden nur zwei Drittel in Abzug gebracht

a) Kostenersatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 SHG,

b) ...

c) Rückerstattungen gemäss Artikel 40 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 41 und 42 SHG, und

d) Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, sofern der Sozialdienst für deren Inkasso den Rechtsweg beschreiten musste.

4. Kann eine Gemeinde wegen Unterlassung oder Verspätung einer Unterstützungsanzeige oder einer Abrechnung eine Kostenvergütung gemäss ZUG nicht realisieren oder unterlässt sie es, den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend zu machen, werden die entsprechenden Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

5. Die GSI kann Richtlinien erlassen über die Zulassung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe zum Lastenausgleich, welche zur Vergütung von Kosten institutioneller Leistungsangebote gewährt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d SHG).

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