860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 32b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Aufträge der Gemeinden an Dritte
Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand des Kantons
Art. 32b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Aufträge der Gemeinden an Dritte
1. Das AIS vergütet den Gemeinden, die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen, die Kosten für Sozialinspektionen
a bis höchstens 4000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr,
b bis höchstens 6000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr, wenn zur Beweismittelerhebung Überwachungen durchgeführt werden.
2. Die Sozialdienste der Gemeinden rechnen nach Abschluss der Sozialinspektion im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mit dem AIS ab.
3. Das AIS vergütet die Kosten nach Prüfung der Berichterstattung und der Rechnungen.