860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 32a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Sozialinspektion 1 Sozialinspektorate der Gemeinden
Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG ) - Aufwand des Kantons
Art. 32a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Sozialinspektion 1 Sozialinspektorate der Gemeinden
1. Das AIS vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, pro Sozialinspektionsauftrag gemäss Artikel 23b eine Pauschale gemäss Artikel 34d Absatz 1, sofern der Auftrag durch eine Person mit der Qualifikation gemäss Artikel 23a ausgeführt wird.
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4. Das AIS vergütet die Pauschale auf Gesuch hin, nach Prüfung des von der Gemeinde erbrachten Bedarfsnachweises.
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6. Gemeinden, die ein eigenes Sozialinspektorat führen, können nicht gleichzeitig Kosten für an Dritte erteilte Sozialinspektionsaufträge über den Lastenausgleich abrechnen.