860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Mindestgrösse
Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Mindestgrösse
1. Der Sozialdienst verfügt über mindestens 150 Stellenprozente Fachpersonal.
2. Ausnahmsweise kann ein Sozialdienst über weniger Stellenprozente Fachpersonal verfügen, sofern die Trägerschaft den Nachweis erbringt, dass
a) die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes aus geografischen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist,
b) die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben erreicht werden können und
c) eine Regelung besteht, wie die Stellvertretung und der fachliche Austausch mit anderen Fachleuten gewährleistet werden.
3. Das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) entscheidet, ob der Sozialdienst diesen Anforderungen genügt.