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Art. 23d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Berichterstattung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
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Art. 23d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Berichterstattung

1. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten dem AIS Ende jeden Kalenderjahres Bericht über die durchgeführten Sozialinspektionen.

2. Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Sozialinspektionen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen sowie gegebenenfalls die Namen der vom Sozialdienst beauftragten Dritten.

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