860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 23c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Ermächtigung zur Beweisaufnahme
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
Art. 23c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Ermächtigung zur Beweisaufnahme
1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
2. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.