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Art. 23c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Ermächtigung zur Beweisaufnahme

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
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Art. 23c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Ermächtigung zur Beweisaufnahme

1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.

2. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.

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