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Art. 23b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Sozialinspektionsauftrag

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
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Art. 23b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Sozialinspektionsauftrag

1. Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt.

2. Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten

a. die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,

b. eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,

c. die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,

d. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,

e. bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.

3. Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.

4. Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

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