860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 23a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Anforderungsprofil
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
Art. 23a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Anforderungsprofil
1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung
a im juristischen Bereich,
b im Sozialbereich oder
c im Sicherheitsbereich.
2. Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.