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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 23a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Anforderungsprofil

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Sozialinspektion
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Art. 23a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Anforderungsprofil

1. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung

a im juristischen Bereich,

b im Sozialbereich oder

c im Sicherheitsbereich.

2. Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

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