860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 4 Bezug
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 23 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 4 Bezug
1. Das AIS fordert die Beiträge jeweils Ende Juni mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ein.
2. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Für zu viel in Rechnung gestellte und bezahlte Beiträge wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.
3. Die Berechnung und der Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinse richten sich nach der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV).
4. Das AIS kann Burgergemeinden und burgerliche Korporationen bei Vorliegen einer grossen Härte für jeweils ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.