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Art. 22 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Festsetzung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 22 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Festsetzung

Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Bemessungsperiode festgesetzt.

Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Daten passt das AIS den Beitrag entsprechend an.

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