860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Festsetzung
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 22 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Festsetzung
Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Bemessungsperiode festgesetzt.
Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Daten passt das AIS den Beitrag entsprechend an.