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Art. 21 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Höhe der Beiträge

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 21 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Höhe der Beiträge

1. Massgebend für die Festsetzung der Beiträge sind das durchschnittliche steuerbare Einkommen und Vermögen der beitragspflichtigen Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen während der vierjährigen Bemessungsperiode.

2. Die Beiträge betragen 3,3474 Prozent des massgebenden durchschnittlichen steuerbaren Einkommens und 0,0554 Prozent des durchschnittlichen steuerbaren Vermögens.

3. Beiträge unter 200 Franken werden nicht erhoben.

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