860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Burgergutsbeiträge 1 Beitrags- und Bemessungsperiode
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 20 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Burgergutsbeiträge 1 Beitrags- und Bemessungsperiode
Das AIS setzt die Burgergutsbeiträge jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.
Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.