Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 20 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Burgergutsbeiträge 1 Beitrags- und Bemessungsperiode

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Burgergutsbeiträge 1 Beitrags- und Bemessungsperiode

Das AIS setzt die Burgergutsbeiträge jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.

Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.

← Art. 19 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Strategisches Controlling Art. 21 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →