860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 4 Entzug
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 19 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 4 Entzug
1. Das AIS kann einer Burgergemeinde oder einer burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.
2. Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie beim Rücktritt.