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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 19 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 4 Entzug

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 19 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 4 Entzug

1. Das AIS kann einer Burgergemeinde oder einer burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.

2. Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie beim Rücktritt.

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