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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 18 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Rücktritt

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 18 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Rücktritt

Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das AIS.

Mit dem Rücktritt werden die Burgergemeinde und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.

Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.

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