860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Rücktritt
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 18 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Rücktritt
Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das AIS.
Mit dem Rücktritt werden die Burgergemeinde und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.
Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.