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Art. 15 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3 Abrechnungen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 15 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3 Abrechnungen

1. Hat eine Gemeinde im Laufe eines Kalendervierteljahres Unterstützungen ausgerichtet, die ganz oder teilweise von anderen Kantonen zu vergüten sind, hat sie darüber dem AIS binnen 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres eine Abrechnung zuzustellen.

2. Für die Abrechnungen sind die vom AIS vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

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