860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Aufenthaltsgemeinde
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 12 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Aufenthaltsgemeinde
Als Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 46 Absatz 2 SHG gilt die Gemeinde, in der die Bedürftigkeit aufgetreten ist.
Die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde bleibt bestehen, bis ein Unterstützungswohnsitz oder neuer Aufenthalt begründet wird oder bis der Unterstützungswohnsitz Hilfe zu gewähren imstande ist. Die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Spital begründet keinen neuen Aufenthalt.
Personen im Justizvollzug begründen in der Standortgemeinde der Vollzugseinrichtung keinen Aufenthalt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 SHG.