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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 11d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Unterstützungswohnsitz

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
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Art. 11d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Unterstützungswohnsitz

Als Unterstützungswohnsitz nach Artikel 46 Absatz 1 SHG gilt die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen ist.

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