860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 11d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Unterstützungswohnsitz
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Zuständigkeit
Art. 11d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Unterstützungswohnsitz
Als Unterstützungswohnsitz nach Artikel 46 Absatz 1 SHG gilt die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen ist.