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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 11b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Wirtschaftliche Verhältnisse

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 11b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Wirtschaftliche Verhältnisse

1. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt vor, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.

2. Wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von Einkommen sind anzunehmen, wenn dieses über dem Bedarf, bestehend aus den nachfolgenden Positionen, liegt

a doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt,

b effektive Wohnkosten,

c Kosten für die medizinische Versorgung,

d Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand,

e Kosten für

1. Steuern,

2. Versicherungen,

3. Unterhaltsbeiträge,

4. Schuldzinsen und Schuldentilgung.

3. Bei wesentlich verbesserten Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalls sind folgende Freibeträge zu gewähren

a pro Einzelperson CHF 25'000

b pro verheiratetes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar CHF 40'000

c pro minderjähriges Kind CHF 15'000

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