Art. 11b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2 Wirtschaftliche Verhältnisse
Art. 11b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2 Wirtschaftliche Verhältnisse
1. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt vor, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2. Wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von Einkommen sind anzunehmen, wenn dieses über dem Bedarf, bestehend aus den nachfolgenden Positionen, liegt
a doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt,
b effektive Wohnkosten,
c Kosten für die medizinische Versorgung,
d Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand,
e Kosten für
1. Steuern,
2. Versicherungen,
3. Unterhaltsbeiträge,
4. Schuldzinsen und Schuldentilgung.
3. Bei wesentlich verbesserten Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalls sind folgende Freibeträge zu gewähren
a pro Einzelperson CHF 25'000
b pro verheiratetes oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar CHF 40'000
c pro minderjähriges Kind CHF 15'000